Finanzgericht gewährt vorläufig Splittingtarif für Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Dies hat der Vierte Senat des Finanzgerichts Köln entschieden und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorläufig den sogenannten Splittingtarif gewährt. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen seinen Beschluss vom 07.12.2011 (Az.: 4 V 2831/11) die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben. Dies ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten. Das Finanzamt lehnte die Eintragung ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen erhielten die Lebenspartner nun durch das FG Köln. Es hat das Finanzamt verpflichtet, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen.
Seine Entscheidung stützte der Vierte Senat dabei eigenen Angaben zufolge im Wesentlichen auf die Entscheidung des BVerfG vom Juli 2010 zur Erbschaftsteuer (DStR 2010, 1721). In diesem Verfahren hatte das BVerfG die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Das FG hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten.
(aus beck-aktuell)
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